Gartenordnung

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Kleingärtnerverein

„Pfingstberg“ e.V.

 

G a r t e n o r d n u n g

 

 

I. Allgemeines

Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für die Gestaltung und Nutzung der Kleingärten sowie für die Ordnung, Pflege, Sauberkeit und für das Zusammenleben in der Kleingartenanlage.

 

Sie ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und ist für sämtliche Kleingärtner bindend.

Jedes Vereinsmitglied ist an die Einhaltung der Gartenordnung gebunden.

Zur Durchsetzung dieser Gartenordnung kann der Vorstand des Kleingartenvereins bevollmächtigte Gartenfreunde beauftragen

Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Vorstand, die Kündigung des Pachtverhältnisses auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes über den Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. einzuleiten.

 

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II. Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

  1. Die Beziehungen zwischen den Vereinsmitgliedern sind auf die gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten auszurichten.


  2. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, auf Antrag die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, ist der Nutzer bzw. Verursacher haftbar und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.


  3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist das Vereinsmitglied zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichtet. Leistungen für die Gemeinschaft sind nicht rückzahlbar.

    Der Kleingartenverein hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Umzäunungen und Kinderspielplätze in einem sauberen und sicheren Zustand gehalten und gepflegt werden. Diese Aufgabe erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Vereinsmitglieder.

    Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Vorstand Einzelpersonen bestellt bzw. ein finanzieller Ausgleich erstattet werden.

    Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Stunden können zur Kündigung des Kleingartennutzungsvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen.

    Bei Pächterwechsel werden die Umlagen des Jahres, die der Pächter zum Erhalt der Kleingartenanlage oder Instandhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, anteilig vom nachfolgenden Pächter erstattet.


  4. Jedes Vereinsmitglied hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtung einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand zu melden.

    Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig.


  5. Die Wege vor den Kleingärten sind von den Vereinsmitgliedern des jeweils angrenzenden Kleingartens sauber und in Ordnung zuhalten.

    Baumaterialien u.a. dürfen nur kurzfristig unter Beachtung der ortsüblichen Sicherheitsbestimmungen außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht.

    Die Zwischenlagerung von Baumaterialien auf dem Vereinsgelände und außerhalb des Kleingartens ist maximal drei Tage gestattet. Es ist untersagt, Abfälle und Unrat innerhalb des Vereinsgeländes zu lagern.


  6. Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen, Krädern, Mopeds und Wohnwagen ist im Bereich der Kleingartenanlage untersagt.

    Die Wege des Vereins sind nicht öffentlich. Ihre Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Das Befahren der Gartenwege mit Fahrrädern (außer durch behinderte Personen) ist im Anlagenbereich nicht statthaft.

    Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krädern und Mopeds in den Kleingärten ist nicht gestattet.

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III. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

 

  1. Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

    Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination des nicht erwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gartenbauerzeugnissen durch den Kleingärtner oder seine Familienangehörigen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.

    Jedes Vereinsmitglied kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des Kleingartennutzungsvertrages und der Gartenordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.

    Es ist zu gewährleisten, dass 1/3 des Kleingartens für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt wird. Unzulässig sind reine Kern- und/oder  Beerenobstgehölze auf Rasen. Rasenbewuchs und  Ziersträucher dürfen nicht überwiegen.

    Kann das Vereinsmitglied aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes einen Betreuer einsetzen.

    Analog sollte auch bei anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen verfahren werden. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden.


  2. Mit dem Abschluss des Kleingartennutzungsvertrages übernimmt das Vereinsmitglied die Verantwortung für eine nicht erwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.

    Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandsteile entnommen bzw. dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.


  3. In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Gartennutzer nicht in der Benutzung des Gartens beeinträchtigt werden.

    Die in der Anlage 1 festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.


  4. Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (Fichten jeder Art, Kiefern, Birken,Thuja und Wachholder) ist in Kleingärten nicht zulässig. Es sollten nur niedrige und halbhohe Zierstreuer (bis 2,50 m) Verwendung finden, die nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten. Wird die Höhe von 2,50 m überschritten, ist der Zierstrauch auf  2,50 m zurück zuschneiden. Außerhalb der Außenzäune der Kleingartenanlage ist das Anpflanzen von Hecken nicht gestattet. Bestehende Hecken sind systematisch zu beseitigen (Innenpflanzungen und Beachtung der Höhe).


  5. In den Kleingärten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Bodeneigentümers  und des Kreisverbandes Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V. als Zwischenpächter, mit Zustimmung des Vorstandes die Haltung von Kaninchen, Hühnern und Tauben in Volieren zugelassen werden, (wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt und die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird). wenn die kleingärtnerische Nutzung und die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. gestört wird.

    Werden Hautiere, z.B. Hunde und Vögel, in die Kleingärten mitgebracht, so hat das Vereinsmitglied dafür zu sorgen, dass niemand gestört wird.

    Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. Halter. Verunreinigungen auf den Vereinswegen und -gelände sind sofort zu beseitigen.

    Für das Aufstellen von Bienenständen und zur Bienenhaltung ist die Genehmigung beim Vorstand einzuholen. Die für die Bienenhaltung maßgeblichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.


  6. Das Wassernetz der Kleingartenanlage wird im April in Betrieb genommen und im Oktober außer Betrieb gesetzt (Anstell- und Abstelltage werden durch einen Aushang bekannt gegeben). Die Wasserschächte sind in einem sauberen und unversandeten Zustand zu halten.

    Die Versorgung hat von der Hauptleitung (Vereinsleitung) zum Wasserschacht des Kleingartens auf dem kürzesten Wege zu erfolgen, in der Regel an der Grundstücksgrenze zum Hauptweg. Am Übergabepunkt (Schacht) hat der Pächter ein Absperrventil mit Wasserzähler (Nassläufer) zu installieren. Diese sind im Turnus von 10 Jahren zu Eichen bzw. auszuwechseln.

    Die Wasserzähler sind nach dem Abstellen der Wasserversorgung auszubauen und frostsicher zu lagern. Die Ventile sind zur Entlüftung zu öffnen.

    Vor dem Anstellen der Wasserversorgung im Frühjahr sind alle Ventile zu schließen.

    Für nicht geschlossene Ventile werden den betreffenden Kleingärtner zusätzlich
    10 m³ Wasser in Rechnung gestellt.


  7. Die Elektroanlage wird ständig in Betrieb gehalten. Die Wartungsarbeiten beziehen sich auf das Gemeinschaftsnetz bis zum Verteiler am Parzelleneingang (Hausanschlusskasten).

    Die Überwachung der E-Anlage wird von den durch den Vorstand dafür Beauftragten (Fachkräfte) vorgenommen. Wird von diesem Personenkreis ein nicht vertretbarer Leitungsverlust festgestellt, so sind die Ursachen zu ermitteln, Mängel zu beseitigen und die dadurch entstandenen Kosten durch Umlagen abzudecken.

    Der Verteiler am Parzelleneingang ist von den durch den Vorstand beauftragten Fachkräften ständig verplombt zu halten.

    Entstehende Kosten zur Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsnetzes werden durch Umlagen abgedeckt.

    Für den technischen Zustand der Elektroanlage nach den Hausanschlusskästen trägt das jeweilige Vereinsmitglied die Verantwortung.

    Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen an der Elektroanlage, die nach den Hausanschlusskästen entstehen, sind durch das betreffende Vereinsmitglied selbst zu tragen.

    Der Verbrauch an Elektroenergie wird auf der Grundlage der Zählerbestände berechnet. Die Jahresabrechnung erfolgt mit dem Zählerstand des Tages, an dem abgelesen wurde.

 

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IV. Errichtung von Bauwerken

 

  1. Die Errichtung von Bauwerken (Lauben) erfolgt auf der Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlage unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist. Sie dürfen einschließlich Toilette, Geräteraum und überdachten Laubenvorplatz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. An Lauben, die unter Bestandsschutz des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes stehen, sind keine zusätzlichen Erweiterungen gestattet.

    Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Fläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Gartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortsbeton ist nicht zulässig. Vor Errichtung bzw. der beabsichtigten Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist das Mitglied verpflichtet, auf eigene kosten die Zustimmung des Vorstandes und die erforderlichen Baugenehmigungen (Vordruck) schriftlich vom Vorstand einzuholen. Dazu ist eine maßstabgerechte (1:100) bzw. (1:50) zeichnerische Darstellung einzureichen.

    Ohne schriftliche Genehmigung darf mit einer Bauausführung nicht begonnen werden. Abweichungen von der Baugenehmigung sind unzulässig.

  2. Mit Zustimmung des Vorstandes können Windschutzblenden und Pergolen errichtet, einfache Sitzplätze, sowie Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachem Randstreifen bis max. 10 m² Grundfläche angelegt werden. Bei der Anlage von Gartenteichen sind Lehm-Ton-Dichtungen oder Folien zu verwenden.

    Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 m² und einer Höhe von 2,20 m errichtet werden.

    Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden.

    Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folientunnel und- zelte muss mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig.

    Bei der Errichtung und Erhaltung von Bauwerken sowie anderer Anlagen sind die Anforderungen des Gesundheit- und Umweltschutzes einzuhalten. Die Verwendung von gesundheits- und umweltschädlichen Baustoffen, Hilfsstoffen und Anstrichstoffen ist nicht gestattet.

    Der Neueinsatz asbesthaltiger Baustoffe ist untersagt. Soweit diese in bestehenden Gebäuden und anderweitig zum Einsatz gelangten, sind in Verantwortung der Nutzer geeignete Maßnamen zu treffen, die ein Freisetzen von Asbestfasern verhindern.

    Asbesthaltige Baustoffe sind bei der Umgestaltung des Gartens und der Laube weitestgehend zu beseitigen und umweltgerecht zu entsorgen.


  3. Das Aufstellen von transportablen Plastik- Schwimmbecken und Zelten- im Bereich der Kleingärten ist statthaft. Ausgenommen hiervon sind Becken und Zelte mit mehr als 12 m² Grundfläche. Schwimmbecken sind so aufzustellen, dass sie sich harmonisch in die Gestaltung des Kleingarten einordnen und den Gesamteindruck eines Kleingarten wahren.

    Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 m² Grundfläche (Höhe max. 1,25 m) ist möglich. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.


  4. Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung des Vorstandes abhängig.


  5. Nicht zulässig ist die Errichtung von Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, festen Feuerstellen mit Schornstein, nicht genehmigten Kleintierställen, sowie sonstige Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen.


  6. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens sind die Mitglieder zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.

 

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V. Umwelt- und Naturschutz

 

  1. Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für die ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg.

    Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingarten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen einer gebührenden Bedeutung beizumessen.

    In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.


  2. Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren.

    Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten.

    Fäkalien sind nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Mitglied zu beseitigen.

    Das Verbrennen von Abfällen jedweder Art ist nicht gestattet. Es gelten die Bestimmungen und Vorschriften der Landeshauptstadt Potsdam.


  3. Jeder Kleingartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen.

    Meldepflichtige Krankheiten sind durch das Mitglied und den Vorstand an die zuständigen Behörden zu melden.

    Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden.

    Die Anwendung von Herbiziden (chemische Unkrautbekämpfungsmittel) in den Kleingärten ist verboten.

    Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschädigungen auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen sind.


  4. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in der Kleingartenanlage sollten die Mitglieder für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.


  5. Die Errichtung von Einfriedigungen zwischen den Kleingärten, innerhalb der Kleingartenanlage und zur Außengrenze hat nach den Festlegungen der Anlage 1 zu erfolgen.
     

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VI. Ordnung und Ruhe

  

  1. Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze, Grünflächen und zur Kleingartenanlage gehörender Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Kleingärtner.

    Es ist nicht gestattet, Wege und Feldraine abzubrennen.


  2. Die Anlagentore sind während der Monate Mai bis September in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis April beim Verlassen der Anlage zu verschließen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Ruhe und Sicherheit zu achten und ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten. Bei dem Aufenthalt in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Besondere Ruhe ist in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September täglich zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen zu wahren.

    Arbeitsgeräte mit hohem Arbeitsgeräusch können nur von 08.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr benutzt werden.

    Weitere Einschränkungen und Ausnahmeregelungen, z.B. bei Neubaumaßnahmen, sind durch den Vorstand möglich.

    Die Lautstärke von Rundfunk- Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.


  4. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art ist nur nach erfolgter Genehmigung durch das Ordnungsamt Potsdam und nach Zustimmung des Vorstandes gestattet.


  5. Die Nummer des Kleingartens ist in Eigenverantwortung des Kleingärtners sichtbar im Eingangsbereich anzubringen. Weitere Kennzeichnungen sind möglich.

 

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VII. Hausrecht

 

  1. Der Vorstand bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, die Kleingärten und die Gartenlauben im Beisein des Mitgliedes zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.


  2. Der Vorstand sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, Familienangehörigen des Mitglieds und Besucher, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Gartenanlage zeitlich begrenzt zu untersagen.

 

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VIII. Schlussbestimmungen

  

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Kleingartennutzungsvertrages führen bzw. kann die Gebührenordnung in Anwendung kommen.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, sinnvolle Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung dieser Gartenordnung an den Vorstand zu unterbreiten.

Eine Änderung oder Ergänzung dieser Gartenordnung darf jedoch nicht den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der Siedler und Gartenfreunde e.V. widersprechen und muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Gartenordnung ist in der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins „Pfingstberg“ e.V. am 09.11.2003  beschlossen worden.

 

Sie tritt mit Wirkung vom 1.5.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gartenordnung vom 1.1.2004 außer Kraft.

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Anlage 1

Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände

  Reihen-entfernung
[m]
Abstand in der Reihe
[m]
Mindest-entfernung von der Grenze
[m]
Apfel
- Niederstamm, bis 60cm Höhe
- Viertelstamm 80cm

3,50 – 4,00
Einzelbaum

2,50 – 3,00

2,00
3,00
Birne
- Niederstamm, bis 60cm Höhe
- Viertelstamm 80cm

3,00 – 4,00
Einzelbaum

3,00 – 4,00

2,00
3,00 
Quitte

3,00 – 4,00

2,50 – 3,00

2,00
Sauerkirsche
- Niederstamm 60cm

4,00

4,00 – 5,00

2,00
Pflaume
- Niederstamm 60cm

3,50 – 4,00

3,50 – 4,00

2,00
Pfirsich/Aprikose
- Niederstamm 60cm

3,50 – 4,00

3,00

2,00
Süßkirsche 
- Einzelbaum
   
3,00
Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen    
2,00
Schwarze Johannisbeeren
- Büsche

2,50

1,50 – 2,00

1,25
Johannisbeere, rot und weiß
- Büsche und Stämmchen

2,00

1,00 – 1,25

1,00
Stachelbeere
- Büsche und Stämmchen

2,00

1,00 – 1,25

1,00
Himbeeren und Brombeeren
in Spalierziehung
- Himbeeren
- Brombeeren rankend
- Brombeeren aufrechtstehend


1,50
2,00
1,50


0,40 – 0,50
2,00
1,00


0,75
1,00
0,75
Ziergehölze und Hecken
 
 
mindestens

1,00
Wuchshöhen von Hecken
- zwischen den Kleingärten
- zu den Wegen innerhalb der Gartenanlage*
- zur Außengrenze der Kleingartenanlage (Einfriedung)

*Ausnahme:
- Einfriedungen, die an den Gladiolenweg und an den
- Kleingarten  Nr. 11,30,31,32,32a und 33  in Richtung Vereinsheim angrenzen
   
0,50 – 0,70
1,00 – 1,30

1,80 – 2,20





1,60


 

  

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