Vereinssatzung
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Kleingärtnerverein
„Pfingstberg“ e.V.
S A T Z U N G
Satzung des Kleingärtnervereins „Pfingstberg“ e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Pfingstberg“ e.V. Er hat seinen Sitz in 14469 Potsdam und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen unter der Registrier-Nummer: 499
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingärtnerwesens (Kleingärtnerei). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen und die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten. Der Verein kann diesen Zweck durch eine Mitgliedschaft in Verbänden oder Vereinen unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der in der Satzung gestellten Aufgaben und Ziele wird eine Gartenordnung ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Gartenordnung ist für jedes Mitglied verbindlich.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten gepachtet hat oder will (fördernde oder passive Mitglieder)
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragssteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller beim Vorstand Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheiden die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.
- Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
3.2. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
- den übertragenen Kleingarten entsprechend der Gartenordnung gärtnerisch zu nutzen, Bauwerke nach Genehmigung des Vorstandes zu errichten und sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
- die Vereinsorgane zu wählen
- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
- Vorschläge, Kritiken und Hinweise bei den Vereinsorganen einzubringen und entsprechendes Gehör zu verlangen
3.3. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die Satzung und die Gartenordnung einzuhalten und die Interessen des Vereins zu wahren
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ihrer Organe anzuerkennen
- sich aktiv für deren Realisierung einzusetzen und Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung des Kleingartens ergeben innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten
3.4. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- mit der Kündigung des Pachtvertrages durch den Vorstand des Kleingärtnervereins zum 31. Dezember des Kündigungsjahres
- durch Austritt
Dieser ist bis zum 30. September durch schriftliche Anzeige gegen über dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt wird zum 31.12. des Geschäftsjahres wirksam. - durch Ausschluss,
wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, insbesondere mit dem Mitgliedsbeitrag, finanziellen Ersatzbeiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges, den Verein schädigendes Verhalten zeigt.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
3.5. Ehrenmitgliedschaften
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit den sonstigen Leistungen (Pacht, Wassergeld, Energiekosten, Umlagen, Gemeinkosten usw.) in einem Betrag gemäß der übersandten Kostenrechnung termingerecht zu begleichen. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr entsprechend der Gebührenordnung zu erheben. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen pro Jahr 300,00 € nicht überschreiten.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionskommission
§ 6
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, bis Ende April stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 30 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Falle muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach dem Antrag stattfinden.
- Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom Vorstand geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung durch Aushang an der Mitteilungstafel im Vereinsgelände bekannt gegeben werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzureichen. Wesentliche Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Andere Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „ Verschiedenes“ behandelt.
- Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen
- Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 3 Abs.2
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Satzungsänderungen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes und den Revisoren pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt. - Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schatzmeister wird einzeln gewählt
- Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt im Block
- Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung
- Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihren übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen um ihre Abwahl ersuchen.
- Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeder für sich allein. (Einzelvertretungsbefugnis)
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins Ordnungsstrafen bzw. Bearbeitungsgebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung zu erheben.
§ 8
Kassen- und Rechnungswesen, Revisionskommission
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, Umlagen, Aufnahmegebühren, Vorauszahlungen der Mitglieder und aus Erträgen der Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Unterlagen. Auszahlungen und Überweisungen sind nur nach Gegenzeichnung der entsprechenden Unterlagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorzunehmen.
- Die Prüfung der Kasse (Bankkonten und Bargeldbestände), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegt der Revisionskommission.
- Die Revisionskommission die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, wird von der Mitgliederversammlung gewählt
- Die Wahlperiode sollte der des Vorstandes entsprechen
- Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig
- Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein
- Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen stattzufinden
Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Revisor der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der Mitgliederversammlung
§ 9
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt – Auflösung des Kleingärtnervereins „Pfingstberg“ e.V. – einberufen wurde.
- Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V. ist vorher dazu zu hören.
Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 10
In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.04.2024 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.