Kleingärtnerische Nutzung
Kleingärtnerische Nutzung (1/3 Lösung)
Einleitung
Kleingärten haben eine wichtige Funktion im Naturhaushalt. Sie stellen wirksame ökologische Verbindungen und klimatische Ausgleichsräume in einer Stadt dar.
Diese kleingärtnerische Nutzung ist deshalb im Bundeskleingartengesetz festgeschrieben. Sie hat drei Kategorien, deren Gewichtung sich über die Jahre immer wieder verschoben hat.
- Die erste und bis heute unverzichtbare Kategorie ist der Anbau gärtnerischer Produkte, also von Obst, Beeren und Gemüse, für die Selbstversorgung. Sie steht im Vordergrund der kleingärtnerischen Nutzung.
- Die zweite, auch noch der gärtnerischen Nutzung zugeordnete, gleichwohl nachrangige Dimension ist der Anbau von Blumen und Zierpflanzen, aber auch Rasenflächen, die der Erholung dienen.
- Die dritte Kategorie ist die bauliche Nutzung, vor allem in Form einer Laube.
Kernsätze
- Die kleingärtnerische Nutzung ist unabdingbar für die Sicherung unserer Kleingärten. Das einzige geeignete Merkmal zur Unterscheidung von "Kleingarten" und "Erholungsgrundstück" ist die "kleingärtnerische Nutzung" nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz. Unter kleingärtnerischer Nutzung ist sowohl die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung als auch die Erholungsnutzung zu verstehen.
- Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen bleibt aber das unabdingbare Begriffsmerkmal der kleingärtnerischen Nutzung. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen.
- Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen auch Dauerkulturen, z.B. Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus.
- Unterpächtern, die trotz Abmahnung eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzen, kann das Unterpachtverhältnis gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz gekündigt werden.
- Bei der Beurteilung, ob es sich bei den jeweils fraglichen Gartenkomplex um eine Kleingartenanlage oder eine sonstige Erholung- oder Wochenendsiedlergartenanlage oder eine Ferien- oder Wochenendhaussiedlung handelt ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht auf den einzelner Parzellen abzustellen. Dies ist schon deshalb notwendig, weil der Hauptnutzer sich im Zwischenpachtvertrag auf die gesamt Anlage bezieht.
Drittelnutzung der Parzellenfläche:
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 bedeutet dies:
Mindestens ein Drittel der (Anlagen-) Fläche wird für den Anbau von Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) genutzt.
Ein konkretes Zahlenbeispiel:
Parzellenfläche: 300 m2, d.h.
1/3 davon = 100 m2 Nutzgartenfläche, davon mindestens
1/2 = 50 m2 Gemüsebeete und 50 m2 „Restfläche“ Obstbau
Ein weiteres Flächendrittel kann Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen) sein, das restliche Drittel
dient Erholungszwecken (Laube, Aufenthaltsflächen, ...)
DOKUMENTE: